Schütz Service AG

AGBs Instandhaltung

Allgemeines

I. Mitwirkungspflichten des Kunden

Schütz Service AG ist nicht für den Betrieb der Anlage sowie die Vornahme von Softwareupdates verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Anbieter die vereinbarten Leistungen erbringen kann. Dazu gehören insbesondere:

  • Gewährung des Zugriffs auf das Automationssystem und dessen Komponenten, soweit dies für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten notwendig ist. Bei Ausführung der Arbeiten ist die Zugänglichkeit der einzelnen Räume zu gewährleisten. Zweitbesuche, die wegen nicht Zugänglichkeit entstehen, werden separat in Rechnung gestellt.
  • Sicherstellung der betriebsinternen Einhaltung der vom Anbieter festgelegten Weisung zum Betrieb des Automationssystems.
  • Der Anbieter empfiehlt dem Kunden die Instandhaltungsarbeiten in Zusammenarbeit mit den Lieferanten der HLKSE-Anlagen gemeinsam durchzuführen.
  • Für Arbeiten in der Höhe sind Leitern oder Hebebühnen bauseits zu Organisieren.
  • Demontage von Revisionsöffnungen und Hohldecken erfolgt bauseits vorgängig.
  • Die Terminierung der Instandhaltungsarbeiten erfolgt durch die Schütz Service AG.

 

II. Entschädigung und Zahlungsbedingungen

Die Instandhaltungsarbeiten werden von Montag – Freitag, 07.00 – 18.00 Uhr, durchgeführt. Wünscht der Kunde eine Durchführung der Instandhaltungsarbeiten nach 18.00 Uhr oder an einem Samstag oder Sonntag, werden die ausgeführten Leistungen mit den nachfolgenden Zuschlägen verrechnet:

  • Montag – Freitag (20:00 – 07:00 Uhr): + 50%
  • Samstag: + 50%
  • Sonn- und Feiertage: + 100%

Die vereinbarten Leistungen beziehen sich ausschliesslich auf die Instandhaltung dieser Anlagen. Allfällige Störungsbehebungen oder Piketteinsätze werden separat in Rechnung gestellt.

Schütz Service AG behält sich das Recht vor, Termine für die Ausführung von Instandhaltungsarbeiten (insbesondere bei Ressourcenengpässen in Notfällen) kurzfristig abzusagen. Die Parteien legen sodann gemeinsam einen neuen Termin fest.

Die im Instandhaltungsvertrag aufgeführten Preise verstehen sich in CHF und exklusive MwSt. Die Verrechnung erfolgt nach geleisteter Arbeit. Die Faktura ist 30 Tage nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig.

 

III. Vertragsdauer und ausserordentliche Kündigung

Der Vertrag tritt mit der gegenseitigen Unterzeichnung in Kraft und endet nach einer Vertragsdauer von 1 Jahr. Der Vertrag erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn keine der Parteien den Vertrag auf Ende des Vertragsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich kündigt.

Jeder Vertragspartner kann diesen Vertrag aus wichtigen Gründen sofort und ohne Entschädigung schriftlich kündigen, wobei ein wichtiger Grund insbesondere vorliegt, wenn:

  • Der andere Vertragspartner schuldhaft gegen eine ihm obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtung verstösst und ein solcher Verstoss trotz schriftlicher Abmahnung nicht unverzüglich – längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Abmahnung – vollständig beseitigt ist;

oder

  • Der andere Vertragspartner zahlungsunfähig ist oder ein Konkurs- oder Nachlassverfahren beantragt oder eröffnet wird. Besteht lediglich der Verdacht auf Zahlungsausfall, entsteht kein Kündigungsrecht. Schütz Service AG ist diesfalls berechtigt, Vorauskasse zu verlangen.

 

IV. Rechte und Pflichten bei Vertragsbeendigung

Die Bestimmungen über Geheimhaltung und Datenschutz, Rechte am Arbeitsresultat, Haftung, Teilnichtigkeit und anwendbares Recht bleiben über das Datum der Vertragsbeendigung hinaus in Kraft.

 

V. Änderungen und Teilnichtigkeiten

Bei Übernahme oder Umstrukturierung einer der Vertragsparteien wird dieses Vertragsverhältnis unverändert auf die Nachfolgeorganisation übertragen. Änderungen an diesem Vertragswerk sind nur mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien zulässig.

Sollten einzelne vertragliche Bestimmungen lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.

 

VI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist Bern. Anwendbare auf allfällige Streitigkeiten ist das Schweizerische Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht) vom 11.4.1980 gelangt für dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.

Belp, Februar 2023