Schütz Service AG

AGBs

Allgemeines

I.    Geltungsbereich

Für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und weiteren Leistungen gelten ausschliesslich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (sowie gegebenenfalls die Allgemeinen Vertragsbedingungen Instandhaltung). Anderslautende Geschäftsbedingungen oder spezifische Vereinbarungen sind nur verbindlich, soweit ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

Für von der Schütz Service AG allenfalls zu liefernde handelsübliche Standard-Software gelten vorrangig die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen der betreffenden Hersteller.

 

II. Auftragsbestätigung

Die abgemachten Verkäufe, Lieferungen und weiteren Leistungen sind in der Auftragsbestätigung und, wo andere beidseitig unterschriebene vertragliche Unterlagen bestehen, in diesen abschliessend aufgeführt.

 Nicht Leistungsinhalt der Schütz Service AG bildet der Betrieb der Anlagen.

 

III. Angebote

Unsere Angebote sind nur im Rahmen einer darin ausdrücklich enthaltenen Annahmefrist verbindlich. Sollte keine Annahmefrist angegeben worden sein, beschränkt sich die Geltung auf 5 Arbeitstage. Sie dürfen in keiner Weise irgendeinem Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

 

IV. Prospekte Kataloge

Prospekte, Kataloge und technische Unterlagen sind ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich.

 

V. Normen Vorschriften und Gegebenheiten

Speziell geltende Normen und Vorschriften sowie die Gegebenheiten vor Ort müssen der Schütz Service AG vor Offertstellung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden, ansonsten gelten diese als nicht berücksichtigt in der Offerte.

 

VI. Preise

Die Preise der Schütz Service AG verstehen sich netto, ohne Mehrwertsteuer, bei Postzustellung versichert bis zum Empfänger, bei Adressen ohne Postzustellung versichert bis zur Tal- bzw. Poststation. Rechnungen sind zahlbar 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Wenn die Zahlungstermine nicht eingehalten werden, behält sich die Schütz Service AG das Recht vor, ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins von 5% p.a. zu erheben.

Schütz Service AG behält sich vor, anteilmässig oder vollumfänglich Vorauskasse zu verlangen (beispielsweise bei Erstkunden, Gefahr Zahlungsausfall, internationalen Verhältnissen).

 

VII. Preisanpassung

Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Beschaffungssituation vor Abschluss einer Transaktion (Versand der Ware) behält sich die Schütz Service AG das Recht vor, alle Preise anzupassen, es sei denn, diese Preise werden von der Schütz Service AG ausdrücklich und schriftlich als Festpreise mit Ausschluss der Teuerung bestätigt. Als wesentliche Verschlechterung der Beschaffungssituation gelten insbesondere und ohne Einschränkung folgende Ereignisse:

(a) Erhöhung der Selbstkosten einzelner Leistungen von der Schütz Service AG um mehr als 5%,

(b) eine Veränderung, die sich aus allgemeinen Rahmenbedingungen der Branche ergibt,

(c) globale oder nationale Gesundheitsbedenken, Epidemien, Krankheitsausbrüche oder Pandemien,

(d) Kriege oder Terroristische Aktivitäten,

(e) Materialengpässe (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Halbleiter) aufgrund von,

(f) Lieferschwierigkeiten, die den Beschaffungsmarkt allgemein betreffen,

(g) Schwierigkeiten im Zusammenhang mit steigenden Energiepreisen und

(h) eine Veränderung, die sich aus Wechselkursentwicklungen ergeben.

Bei Preisanpassungen nach dieser Ziffer 7 von mehr als 10% der Offertsumme steht dem Kunde ein ausserordentliches Rücktrittsrecht zu, es sei denn, es handelt sich um individuell auf den Kunde zugeschnittene oder massgeschneiderte Waren. Der Kunde hat binnen 5 Tagen seit Kenntnis der Preisanpassung Schütz Service schriftlich über den ausserordentlichen Rücktritt zu informieren.

 

VIII. Lieferfristen

Die Lieferfrist beginnt so bald die freigegebenen Ausführungsgrundlagen (Prinzipschema, Fremdschemas und/oder Datenpunktlisten, etc.) vorliegen, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.

Sie verlängert sich angemessen:

  • wenn uns die Angaben, die wir für die Erfüllung des Vertrages benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie nachträglich abgeändert werden.
  • wenn der Kunde oder Dritte mit auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung vertraglicher Pflichten im Verzug sind.
  • wenn bei uns, beim Kunden oder bei Dritten Hindernisse oder unvorhergesehene Ereignisse auftreten, die sich durch Schütz Service AG nicht abwenden lassen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise Export- und Importbeschränkungen, Boykottanordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisationen, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen; Arbeitskonflikte, und andere unverschuldete Betriebsstörungen, Epidemien, Pandemien, Naturereignisse, Hackerangriffe, terroristische Aktivitäten und Kriege. Als Hindernisse gelten auch verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen.

 

IX. Lieferverzögerungen

Die in Ziffer 8 genannten Lieferverzögerungen, berechtigen den Kunde weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatz oder sonstiger Ansprüche gegenüber der Schütz Service AG.

 

X. Übergang Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Versand der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Erfolgt keine Meldung gehen Nutzen und Gefahr bei Anheben der Lieferung zum Transport am Lagerort auf den Kunden über. Werden Lieferung, Montage oder Installation auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen verzögert, die die Schütz Service AG nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über.

 

XI. Prüfung und Annahme

Die Lieferungen sind innert angemessener Frist (max. 2 Tage) zu prüfen und Mängel binnen dieser Frist schriftlich dem Transportunternehmen und gleichzeitig zur Kenntnis der Schütz Service AG bekanntzugeben; ansonsten gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

 

XII. Garantiefrist

Die Garantiefrist beträgt 12 Monate. Sollte die Garantiefrist des Herstellers weniger als 12 Monate betragen so ist diese massgebend. Sie beginnt nach Wahl Schütz Service mit dem Abschluss des Erbringens der Leistung oder mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder mit Beginn der Abnahme oder Inbetriebsetzung oder im Zeitpunkt der Lieferung durch den Hersteller.

 

XIII. Garantie

Während der Garantiefrist umgehend nach Entdeckung schriftlich gerügte und unter Vorlage einschlägiger Belege nachgewiesene Mängel werden kostenfrei nachgebessert oder ersetzt.  Von der Garantie nicht erfasst sind die mit der Nachbesserung oder dem Ersatz verbundenen Zusatzkosten. Darunter fallen (nicht abschliessend): Reise- Transportkosten, Verpflegungskosten, Zoll- und Einfuhrkosten und Arbeitsaufwand (Montage, etc.), Ist eine Nachbesserung oder ein Ersatz nach Auffassung der Schütz Service AG wirtschaftlich nicht sinnvoll, so erfolgt eine angemessene Minderung des Preises.

Mangelhafte Teile sind vom Kunden auf eigene Rechnung auszubauen und der Schütz Service AG auf Verlangen zuzustellen. Soweit die Schütz Service AG keine Rückgabe beansprucht, werden sie vom Kunden auf eigene Rechnung entsorgt.

Für Produkte von Drittlieferanten gelten die Garantiebestimmungen des Drittlieferanten. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung als solche schriftlich bestätigt worden sind.

 

XIV. Ausschluss Garantie

Das Recht auf Garantie erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliches Einverständnis der Schütz Service AG Änderungen oder Reparaturen an den von der Schütz Service AG gelieferten Produkten vornehmen.

 

XV. Haftung

Die Gewährleistung und Haftung für Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlender Konstruktion oder mangelnder Ausführung entstanden sind, z.B. infolge Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektronischer Einflüsse, nicht von der Schütz Service AG ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die die Schütz Service AG nicht zu verantworten hat, sind ausgeschlossen.

Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden.

 

XVI. Geistiges Eigentum

Das geistige Eigentum an sämtlichen Plänen, Betriebssoftware, Elektroschemata, Beschriebe, Dokumentationen, Human Machine Interfaces (HMI), technischen Unterlagen und weiteren Softwareprogrammen sowie alle damit verbundenen Rechte verbleiben unabhängig von deren Schutzfähigkeit bei der Schütz Service AG oder deren Lieferanten unter Vorbehalt der dem Kunden separat gewährten Nutzungsrechte.

 

XVII. Gerichtsstand/anwendbares Recht 

Der Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Bern. Anwendbar ist das schweizerisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sogen. Wiener Kaufrecht) vom 11.4.1980 gelangt nicht zur Anwendung.

Belp, Februar 2023